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SG Düsseldorf, 15.05.2017 - S 8 KR 417/17 ER |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (4)
- Sozialgerichtsbarkeit.de
Krankenversicherung
- openjur.de
- NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- SG Düsseldorf, 15.05.2017 - S 8 KR 417/17 ER
- LSG Nordrhein-Westfalen, 26.06.2017 - L 16 KR 348/17
- BSG, 15.08.2019 - B 1 KR 10/19 S
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R
Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte - Ausgestaltung und …
Auszug aus SG Düsseldorf, 15.05.2017 - S 8 KR 417/17
Zur Begründung trug sie vor, dass die gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung und Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte gemäß des Urteils des Bundessozial-gericht vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R) das Grundrecht Versicherter auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzen.Entgegen der Ansicht des Antragstellers befreien ihn seine datenschutzrechtlichen Be-denken ebenfalls nicht von der Mitwirkungsobliegenheit nach § 15 Abs. 6 Satz 5 SGB V in Verbindung mit § 291 Abs. 2 Satz 4 SGB V. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht (Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R) in der Ausgestaltung und Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte keine Verlet-zung der Versicherten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sieht.
- BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07
Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine …
Auszug aus SG Düsseldorf, 15.05.2017 - S 8 KR 417/17
In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustel-len (Beschluss des BVerfG vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07). - LSG Thüringen, 19.05.2011 - L 6 KR 7/11
Krankenversicherung - kein Anspruch auf Versorgung mit einem …
Auszug aus SG Düsseldorf, 15.05.2017 - S 8 KR 417/17
Im Hinblick auf Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) sind allerdings Ausnahmen vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsa-che zu machen, wenn eine bestimmte Regelung notwendig erscheint, um sonst zu er-wartende unzumutbare und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende Nach-teile für den Antragsteller zu vermeiden, und gleichzeitig ein hoher Grad an Wahrschein-lichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (LSG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2011 - L 6 KR 7/11 B ER).