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   SG Düsseldorf, 15.05.2017 - S 8 KR 417/17 ER   

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https://dejure.org/2017,72426
SG Düsseldorf, 15.05.2017 - S 8 KR 417/17 ER (https://dejure.org/2017,72426)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 15.05.2017 - S 8 KR 417/17 ER (https://dejure.org/2017,72426)
SG Düsseldorf, Entscheidung vom 15. Mai 2017 - S 8 KR 417/17 ER (https://dejure.org/2017,72426)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BSG, 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R

    Krankenversicherung - elektronische Gesundheitskarte - Ausgestaltung und

    Auszug aus SG Düsseldorf, 15.05.2017 - S 8 KR 417/17
    Zur Begründung trug sie vor, dass die gesetzlichen Regelungen zur Ausgestaltung und Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte gemäß des Urteils des Bundessozial-gericht vom 18.11.2014 (B 1 KR 35/13 R) das Grundrecht Versicherter auf informationelle Selbstbestimmung nicht verletzen.

    Entgegen der Ansicht des Antragstellers befreien ihn seine datenschutzrechtlichen Be-denken ebenfalls nicht von der Mitwirkungsobliegenheit nach § 15 Abs. 6 Satz 5 SGB V in Verbindung mit § 291 Abs. 2 Satz 4 SGB V. Die Antragsgegnerin hat zutreffend darauf hingewiesen, dass das Bundessozialgericht (Urteil vom 18.11.2014 - B 1 KR 35/13 R) in der Ausgestaltung und Verwendung der elektronischen Gesundheitskarte keine Verlet-zung der Versicherten in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung sieht.

  • BVerfG, 29.11.2007 - 1 BvR 2496/07

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Kostenübernahme für eine

    Auszug aus SG Düsseldorf, 15.05.2017 - S 8 KR 417/17
    In diesem Fall sind die grundrechtlichen Belange des Antragstellers umfassend in die Abwägung einzustel-len (Beschluss des BVerfG vom 29. November 2007 - 1 BvR 2496/07).
  • LSG Thüringen, 19.05.2011 - L 6 KR 7/11

    Krankenversicherung - kein Anspruch auf Versorgung mit einem

    Auszug aus SG Düsseldorf, 15.05.2017 - S 8 KR 417/17
    Im Hinblick auf Gebot der Gewährung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz) sind allerdings Ausnahmen vom Verbot der Vorwegnahme der Hauptsa-che zu machen, wenn eine bestimmte Regelung notwendig erscheint, um sonst zu er-wartende unzumutbare und im Hauptsacheverfahren nicht mehr zu beseitigende Nach-teile für den Antragsteller zu vermeiden, und gleichzeitig ein hoher Grad an Wahrschein-lichkeit für einen Erfolg in der Hauptsache spricht (LSG Thüringen, Beschluss vom 19.05.2011 - L 6 KR 7/11 B ER).
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